Das Versicherungsvertragsgesetz ist im Prinzip die gesetzliche Grundlage, auf derer alle Versicherungsverträge zustande kommen. Im Bereich dieses Gesetzes werden die verschiedensten Sachverhalte rund um die Versicherungen geregelt, wobei zum einen der Schutz des Verbrauchers, also des Versicherten, im Vordergrund steht, aber der Versicherte natürlich auch bestimmte Pflichten zu erfüllen hat. Die Rechte und Pflichten sowohl des Versicherten, als auch des Versicherers, werden ausführlich im Versicherungsvertragsgesetz dargelegt. Insgesamt ist das Gesetz in fünf verschiedene Abschnitte unterteilt, ähnlich wie es auch beim BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Fall ist. Die einzelnen Abschnitte beschäftigen sich in erster Linie mit den verschiedenen Versicherungsarten und sind ihrerseits nochmals in verschiedene „Titel“ unterteilt.
Der erste Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetz beschäftigt sich unter anderem mit den allgemeinen Vorschriften, welche für alle Versicherungszweige gelten. Zu diesen Vorschriften zählen zum Beispiel die vertraglichen Obliegenheiten oder auch der Widerruf einen Vertrages und das Widerspruchsrecht bezüglich bestimmter Vertragsbestandteile. Der zweite Titel des ersten Abschnittes vom Versicherungsvertragsgesetz beschäftigt sich mit der Anzeigepflicht und der Gefahrenerhöhung, also zusammenfassend betrachtet um Inhalte, die zum Beispiel einen höheren Beitrag zur Versicherung zur Folge haben können. Während es im dritten Titel im Allgemeinen um die zu zahlende Prämie zur Versicherung geht, beschäftigt sich der vierte Titel mit den Versicherungsagenten und der fünfte Titel mit den Fernabsatzverträgen.
Während der erste Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetz sich noch mit sehr allgemeinen Fragen rund um die Versicherungsverträge beschäftigt, geht es im zweiten Abschnitt ganz konkret um eine bestimmte Versicherungssparte, nämlich um die so genannten Schadensversicherungen. In diesen Bereich fallen beispielsweise die Haftpflichtversicherungen, die Tierversicherungen, die Rechtsschutzversicherungen oder auch die Hausrat- und Gebäudeversicherungen. In dem jeweiligen Titel wird insbesondere auf die Eigenarten der jeweiligen Versicherung mit den zugehörigen Bedingungen rund um den Versicherungsvertrag genauer eingegangen. Der dritte Abschnitt vom Versicherungsvertragsgesetz ist dem großen Bereich der Lebensversicherungen und der privaten Krankenversicherungen gewidmet. Im ersten Titel geht es um die Vorschriften rund um die Lebensversicherungen, wie zum Beispiel die Möglichkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch den Versicherer. Auch die Konsequenzen von falschen Gesundheitsangaben seitens des Versicherten werden in diesem Titel dargelegt.
Der vierte Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetz beschäftigt sich ausschließlich mit dem Thema private Unfallversicherung. Es wird unter anderem genau definiert, worin der Unterschied zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person liegen kann, und dass bei Vereinbarung einer Todesfallsumme bei Unfalltod auch eine begünstigte Person im Vertrag genannt werden muss. Im fünften und letzten Abschnitt des Gesetzes werden schließlich noch einige Schlussvorschriften genannt und erläutert. Es wird beispielsweise auf die Unanwendbarkeit auf die See- und Rückversicherung im Näheren eingegangen, da es sich hierbei um „Ausnahme-Versicherungen“ handelt, auf die vorherigen Ausführungen nicht anzuwenden sind.
Neueste Kommentare