Die so genannte Versicherungspflichtgrenze, die auch hin und wieder als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet wird, spielt im Zusammenhang mit der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung mitunter eine große Rolle. Es handelt sich bei dieser Grenze um ein Bruttoeinkommen, welches unter weiteren Voraussetzungen zum Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung berechtigt. In diesem Zusammenhang muss zunächst erläutert werden, dass grundsätzlich zunächst einmal jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Lediglich bestimmte Personengruppen wie Beamte, Studenten, Selbstständige und Freiberufler haben von vorne herein das Recht, sich zwischen der Versicherung in einer privaten oder in der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden. Aber auch Arbeitnehmer können sich unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen zwischen den beiden Versicherungsparten entscheiden, und genau an dieser Stelle kommt eben die Versicherungspflichtgrenze „ins Spiel“.
Derzeit (Stand 2009) liegt diese Versicherungspflichtgrenze bei einem Einkommen von jährlich 48.600 Euro, was einem Monatseinkommen von 4.050 Euro entspricht. Übersteigt das Einkommen des Versicherten nun drei aufeinander folgende Jahre diese Grenze von jährlich 48.600 Euro, so hat der Versicherte das Recht, nicht die Pflicht, aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszutreten, und sich somit für eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung zu entscheiden. In den letzten Jahren ist die Versicherungspflichtgrenze deutlich angehoben wurde. Diese lag zum Beispiel im Jahre 2000 noch bei jährlich 39.574 Euro und vor fünf Jahren, also im Jahre 2004, noch bei 46.350 Euro Jahreseinkommen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sich der gesetzlich Versicherte ab Erreichen der genannten Einkommenshöhe entscheiden kann, wo er zukünftig versichert sein möchte. Eine Pflicht in die private Krankenversicherung zu wechseln, besteht allerdings nicht, sodass sich der Arbeitnehmer auch zukünftig, dann auf freiwilliger Basis und nicht als pflichtversichertes Mitglied, für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden kann.
Nicht zu verwechseln ist die Versicherungspflichtgrenze übrigens mit der so genannten Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um das Einkommen, bis zu welchem der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung oder auch zur gesetzlichen Rentenversicherung noch berechnet wird. Über diese Grenze hinaus muss der Versicherte dann keinen Beitrag mehr zahlen. Während es die Beitragsbemessungsgrenze sowohl im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gibt, ist die Versicherungspflichtgrenze ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung von Bedeutung. Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit übrigens bei einem Jahreseinkommen von 44.100 Euro, also nur geringfügig unter der Versicherungspflichtgrenze. Wenn man sich über die aktuell gültigen Grenzen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung informieren möchte, so kann man dieses jederzeit auf verschiedenen Webseiten im Internet tun, wo aktuelle Zahlen und Fakten rund um diesen Bereich angeboten werden. Hier erhält man zum Beispiel auch Informationen, was man beim Wechsel der Krankenversicherung beachten sollte.
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