Jeder der eine Reise machen möchte, aber die schon gebuchte Reise dann doch nicht antreten kann, muss aufgrund der geltenden Reisebedingungen grundsätzlich so genannte Stornogebühren bezahlen. Bei einem Nichtantritt der Reise können da schon mal Gebühren in Höhe von bis zu 20% der Reisekosten entstehen. In welcher Höhe sich diese Stornogebühren bewegen, hängt aber immer von dem Zeitraum ab, der zwischen der Stornierung und dem eigentlichen Reisebeginn liegt.
Alle die aber eine Reiserücktrittsversicherung haben, die können sich entspannt zurück lehnen, denn in diesem Fall kommt die Reiserücktrittsversicherung für die Gebühren auf. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Stornierung. Man sollte in diesem Fall immer genau prüfen, welche Bedingungen bei einem Rücktritt von der Reise versichert sind, denn bei den vielen verschiedenen Versicherungsgesellschaften können die Bedingungen immer sehr unterschiedlich sein. So sind zum Beispiel Krankheiten für die meisten Versicherungsgesellschaften kein Grund dass die Stornogebühren übernommen werden. Wenn der Kranke aber ein ärztliches Attest vorweisen kann, auf dem ihm bescheinigt wird, dass die Krankheit zum Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht absehbar und damit auch für den Versicherungsnehmer unvorhersehbar war, dann ist die Versicherung in jedem Fall dazu verpflichtet, die Stornogebühren zu übernehmen. Eine schwere Grippe stellt damit eine unvorhersehbare, schwere Erkrankung dar und die daraus entstehende Reiseunfähigkeit ist ein Grund für die Übernahme der Stornogebühren durch die Reiserücktrittsversicherung.
Reiserücktrittsversicherung: Versicherungen für Reise und Urlaub
Auch ein Autounfall und auch der Tod des Versicherten oder eines nahen Verwandten wie Vater oder Mutter, sind eine Voraussetzung für die Erstattung der Stornogebühren durch die Reiserücktrittsversicherung. Auch wenn Sohn oder Tochter oder auch eine mitreisende Person verunglückt, die ebenfalls versichert ist, dann kann eine Erstattung der Stornogebühren in den meisten Fällen geltend gemacht werden.
Es können aber auch ganz andere Gründe sein, wie zum Beispiel eine Schwangerschaft nach der Buchung die eine Flugreise verbietet, ein Sachschaden am Eigentum wie ein Feuer oder auch der unverschuldete Verlust des Arbeitsplatzes wenn die Firma plötzlich in Konkurs gegangen ist, sind Gründe für die Versicherung die Stornogebühren zu bezahlen. Dazu gehört aber auch eine nicht vorhersehbare, plötzliche Einberufung zur Bundeswehr oder eine unerwartete gerichtliche Vorladung. Das alles sind Gründe, die zur Erstattung der Stornogebühren durch eine Reiserücktrittsversicherung führen.
Es gibt aber auch Gründe die bei den Versicherungsgesellschaften nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel Naturkatastrophen wie schwere Überschwemmungen nach einem Dauerregen, oder Schäden nach einen Gewitter, denn das zählt zur höheren Gewalt und ist kein Grund für die Erstattung der Stornogebühren. Auch wenn das Flughafenpersonal aus welchen Gründen auch immer streikt, kommt dafür keine Reiserücktrittsversicherung auf.
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