günstige Versicherungen - Kredit und Versicherungsvergleich Versicherungsvertragsgesetz http://www.guenstige-versicherung.de/versicherungsvertragsgesetz.html
Das Versicherungsvertragsgesetz ist im Prinzip
die gesetzliche Grundlage, auf derer alle Versicherungsverträge
zustande kommen. Im Bereich dieses Gesetzes werden die
verschiedensten Sachverhalte rund um die Versicherungen geregelt,
wobei zum einen der Schutz des Verbrauchers, also des Versicherten,
im Vordergrund steht, aber der Versicherte natürlich auch bestimmte
Pflichten zu erfüllen hat. Die Rechte und Pflichten sowohl des
Versicherten, als auch des Versicherers, werden ausführlich im
Versicherungsvertragsgesetz dargelegt. Insgesamt ist das Gesetz in
fünf verschiedene Abschnitte unterteilt, ähnlich wie es auch beim
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Fall ist. Die einzelnen
Abschnitte beschäftigen sich in erster Linie mit den verschiedenen
Versicherungsarten und sind ihrerseits nochmals in verschiedene
„Titel“ unterteilt.
Der erste Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetz beschäftigt
sich unter anderem mit den allgemeinen Vorschriften, welche für
alle Versicherungszweige gelten. Zu diesen Vorschriften zählen zum
Beispiel die vertraglichen Obliegenheiten oder auch der Widerruf
einen Vertrages und das Widerspruchsrecht bezüglich bestimmter
Vertragsbestandteile. Der zweite Titel des ersten Abschnittes vom
Versicherungsvertragsgesetz beschäftigt sich mit der Anzeigepflicht
und der Gefahrenerhöhung, also zusammenfassend betrachtet um
Inhalte, die zum Beispiel einen höheren Beitrag zur Versicherung
zur Folge haben können. Während es im dritten Titel im Allgemeinen
um die zu zahlende Prämie zur Versicherung geht, beschäftigt sich
der vierte Titel mit den Versicherungsagenten und der fünfte Titel
mit den Fernabsatzverträgen.
Während der erste Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetz sich
noch mit sehr allgemeinen Fragen rund um die Versicherungsverträge
beschäftigt, geht es im zweiten Abschnitt ganz konkret um eine
bestimmte Versicherungssparte, nämlich um die so genannten
Schadensversicherungen. In diesen Bereich fallen beispielsweise die
Haftpflichtversicherungen, die Tierversicherungen, die
Rechtsschutzversicherungen oder auch die Hausrat- und
Gebäudeversicherungen. In dem jeweiligen Titel wird insbesondere
auf die Eigenarten der jeweiligen Versicherung mit den zugehörigen
Bedingungen rund um den Versicherungsvertrag genauer eingegangen.
Der dritte Abschnitt vom Versicherungsvertragsgesetz ist dem großen
Bereich der Lebensversicherungen und der privaten
Krankenversicherungen gewidmet. Im ersten Titel geht es um die
Vorschriften rund um die Lebensversicherungen, wie zum Beispiel die
Möglichkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch den
Versicherer. Auch die Konsequenzen von falschen Gesundheitsangaben
seitens des Versicherten werden in diesem Titel dargelegt.
Der vierte Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetz beschäftigt
sich ausschließlich mit dem Thema private Unfallversicherung. Es
wird unter anderem genau definiert, worin der Unterschied zwischen
Versicherungsnehmer und versicherter Person liegen kann, und dass
bei Vereinbarung einer Todesfallsumme bei Unfalltod auch eine
begünstigte Person im Vertrag genannt werden muss. Im fünften und
letzten Abschnitt des Gesetzes werden schließlich noch einige
Schlussvorschriften genannt und erläutert. Es wird beispielsweise
auf die Unanwendbarkeit auf die See- und Rückversicherung im
Näheren eingegangen, da es sich hierbei um
„Ausnahme-Versicherungen“ handelt, auf die vorherigen Ausführungen
nicht anzuwenden sind.